Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG an Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG
Nach § 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen nur an diejenigen Personen steuerlich berücksichtigungsfähig, gegenüber welchen eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Eine Ausnahme gilt allerdings für Unterhaltsleistungen an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27.05.2015 dazu Einzelheiten geregelt. Voraussetzung für die …