Neue Regelung für die Steuerbefreiung der Bildungsleistungen
Lehrende Tätigkeiten, die nicht privaten Zwecken dienen, waren bis jetzt umsatzsteuerfrei. Nach der bisherigen Regelung waren im Prinzip fast alle Lehrtätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit, die nicht für private Zwecke waren. Diese Regelung wurde aber über die Jahre auf immer weitere Tätigkeitsfelder ausgedehnt, sodass auch Schwimmkurse, Tanzkurse, Tenniskurse usw. steuerfrei …