Abfindungen wegen gekündigter Bausparverträge einkommensteuerpflichtig?
Sind Abfindungen im Zusammenhang mit der Kündigung von Bausparverträgen einkommensteuerpflichtig?
In Folge des sinkenden Zinsniveaus sind Bausparkassen vermehrt dazu übergegangen, bestehende Guthabens-Verträge zu kündigen.
Oftmals haben Bausparer den Kündigungen widersprochen und daraufhin Abfindungsangebote zur einvernehmlichen Auflösung der Bausparverträge erhalten.
Sind Abfindungen im Zusammenhang mit der Auflösung eines Bausparvertrags steuerpflichtig?
Und ist auf die Abfindung auch der Abgeltungssteuersatz von nur 25% anzuwenden oder unterliegt die Abfindung der individuellen Besteuerung und dem persönlichen Steuersatz?
Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben oder anstelle von Zinseinnahmen gewährt werden.
Da die Abfindung letzten Endes den wirtschaftlichen Verlust von entgehenden Zinseinnahmen abfinden soll, stellt die Abfindung eine Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar. Auf solche Einnahmen ist der Abgeltungssteuersatz von 25% anwendbar.
Alternativ kann auch die „Günstiger-Prüfung“ unter Zugrundelegung des persönlichen niedrigeren Einkommensteuer-Tarifs beantragt werden.
Die Bausparkassen zahlen die Abfindung ohne Abzug von Steuer aus.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist jeder Bausparer deshalb verpflichtet, die Abfindung als Einnahme, für welche noch keine Abgeltungssteuer einbehalten worden ist, zu deklarieren (Anlage KAP).
Es ist zu erwarten, dass die für die Einkommensteuererklärungen der Bausparer zuständigen Wohnsitzfinanzämter, in Folge von Betriebsprüfungen bei den Bausparkassen, Kontrollmitteilungen über die Abfindungen erhalten werden.
Anhand dieser Kontrollmitteilungen kann dann das Finanzamt überprüfen, ob die Einnahmen zutreffend in den Einkommensteuererklärungen enthalten sind.
Zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen empfehlen wir schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung auf die zutreffende Angabe der Einnahmen aus Kapitalvermögen zu achten.
Im Fall abweichender Rechtsauffassung kann dem Finanzamt formlos z.B. in einem Begleitschreiben mitgeteilt werden, dass entsprechende Abfindungen gezahlt worden sind und die eigene Rechtsauffassung dazu, weshalb man der Meinung ist, dass die Abfindungen nicht zu versteuern sind, geschildert werden.
Dadurch lassen sich sowohl – strafrechtliche Folgen, wie auch – Änderungen der Einkommensteuerveranlagung wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen vermeiden.