Können gestundete Abfindungszahlungen für einen Pflichtteilsverzicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden?
Mit Urteil vom 29.07.2015, 7 K 1250 / 13 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Frage für den Fall bejaht, dass für die Zeit der Stundung Zinsen bezahlt werden.
Dem Urteil lag zugrunde, dass in einer Familie, nach dem Tod des Vaters, die Mutter Erbin geworden war. Die beiden Kinder verzichteten auf Ihre Pflichtteilsansprüche und erhielten dafür eine Abfindung in Höhe von jeweils EUR 205.000,00.
Die Kinder billigten der Mutter zu, dass die Abfindungen erst mit dem Tod der Mutter zu bezahlen seien. Bis dorthin sollten die Abfindungsbeträge mit jährlich 4% verzinst werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat wegen der Zinsvereinbarung eine wirtschaftliche Belastung der Mutter gesehen und deshalb den Abzug als Nachlassverbindlichkeiten zugelassen.
Ob der Bundesfinanzhof diese genauso sieht ist allerdings noch offen. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 19.02.2013 lediglich bei noch nicht verjährten Pflichtteilsansprüchen der Anerkennung als Nachlassverbindlichkeit zugestimmt.
Sie sollten, um eine wirtschaftliche Belastung zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils zu erreichen, deshalb unbedingt eine angemessene Zinsvereinbarung treffen.
Die Zinseinnahmen unterliegen der Abgeltungssteuer. Im Ergebnis reduziert sich dadurch der Vorteil bei der Erbschaftsteuer um jedes Jahr der Stundung.
Weil Zinseinnahmen einkommensteuerpflichtig sind, ist es letzten Endes von der Dauer des Stundungszeitraums abhängig, in welchem Umfang eine solche Gestaltung Vorteile bringt.
Vorsicht: Bei langen Stundungszeiträumen kann die kumulierte Abgeltungssteuer höher als die Erbschaftsteuerersparnis sein.