Gesetzliche Krankenversicherung / eigene Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit / Konkurrenzverhältnis
Der Gesetzgeber hat die bislang von den Krankenkassen praktizierten Vermutungsregelungen auf gesetzliche Grundlage gestellt. Danach gilt:
widerlegbare Vermutung
Hauptberuflichkeit ist im ersten Schritt anzunehmen, wenn der Selbständige als Arbeitgeber fungiert und regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt.
Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, sind zur Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 450,00 insgesamt überschritten wird, die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.
Liegt keine Arbeitgebereigenschaft vor, wird das Merkmal der Hauptberuflichkeit anhand der Kriterien
– wirtschaftliche Bedeutung und
– zeitlicher Aufwand beurteilt.
Auf diese beiden Kriterien kommt es auch dann an, wenn die Vermutung der Hauptberuflichkeit widerlegt werden soll.
Dazu muss der Selbständige nachweisen, dass trotz der Arbeitgeberstellung die selbständige Tätigkeit seiner Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her nicht das Gepräge gibt und somit nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
wirtschaftliche Bedeutung
Die wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich aus dem erzielten Arbeitseinkommen, maßgeblich ist hier der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Gewinn.
zeitlicher Umfang
Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird.
Davon ist in aller Regel auszugehen, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.
Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Wochenstunden ist die Annahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit allerdings dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
Gesellschafter einer Gesellschaft
Hier gelten die vorstehend beschriebenen Kriterien entsprechend. Auch bei einer GmbH.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft sind die ggf. beschäftigten Arbeitnehmer den einzelnen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.
Hinweise
Für einen Arbeitnehmer, welcher auch selbständig tätig ist, ist es häufig vorteilhaft, wenn die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, weil dann mit der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer alle Sozialversicherungspflichten erfüllt sind und insbesondere das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nicht der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht unterliegt.
Dazu die o.a. Abgrenzungskriterien.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in dem Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 23.07.2015 „grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit“.