Blockheizkraftwerke / Erlass von Steuer-Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag
In Ergänzung des Beitrags vom 24.09.2015 zum Thema Blockheizkraftwerk möchten wir darauf hinweisen, dass unser Berufsverband in seiner Stellungnahme S 09 / 15 Position dazu bezogen hat, dass es Fälle gibt, die durch den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 17.07.2015 unverhältnismäßig benachteiligt werden.
Es sollte deshalb darüber nachgedacht werden, ob Steuer-Zinsen nach § 233a AO aus der Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen erlassen werden können.
Solche Zinsen auf Steuernachforderungen entstehen dann, wenn für die geplanten Investitionen in Blockheizkraftwerke Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG in Anspruch genommen worden sind, die Investitionen aber erst nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden und deshalb die nun engeren Voraussetzungen laut dem o.a. Beschluss nicht mehr erfüllt werden können.
Die Gründe, weshalb eine Realisation bis zum 31.12.2015 nicht erreicht werden kann sind vielfältig und stehen zum Teil nicht in der Einflusssphäre des Investors.
Abhängigkeiten von Lieferanten, den Fördermittel gewährenden Stellen wie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), aber auch von den Banken in Zusammenhang mit gestellten Finanzierungsanträgen mögen dies verdeutlichen.
Eine fristgemäße verbindliche Bestellung kann ohne Verschulden des Steuerpflichtigen scheitern.
Deshalb sollte über Anträge auf Erlass von Zinsen bezüglich der im Zusammenhang mit der rückwirkenden Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags stehenden Verzinsung nachgedacht und entsprechende Anträge gestellt werden.