Bauleistungen im Zusammenspiel von Umsatzsteuer und Bauabzugsteuer
Rechtsgrundlage § 48b Abs. 1 S. 3 EStG, BMF-Schreiben vom 19.07.2022
Wann ist es eine Bauleistung nach Umsatzsteuer und nach Ertragsteuer?
Bauleistungen nach Bauabzugsteuer und Umsatzsteuer sind nach §48 (1) S. 3 EStG, alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Es muss sich jedoch auf die Substanz des Bauwerks auswirken.
Wo sich Umsatz- und Ertragsteuer jedoch unterscheiden, ist die Definition des Grundstücksbegriffs.
- Ertragsteuerrechtlich umfasst der Grundstücksbegriff nicht nur das Gebäude und andere unbewegliche Wirtschaftsgüter, sondern auch alle beweglichen Anlagen, die mit ihrer eigenen Schwere auf dem Boden ruhen und mit ihm verbunden sind, auch Photovoltaikanlagen.
- Umsatzsteuerrechtlich umfasst der Grundstücksbegriff zwar auch neben dem Gebäude oder Bauwerk zudem bewegliche Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen/ Anlagen. Diese müssen jedoch wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden oder dort auf Dauer installiert sein, sodass sie nicht bewegt werden können, ohne eine Substanzänderung am Gebäude zu verursachen.
Umsatzsteuerrechtlich ist ohne Grundstück keine Bauleistung möglich. Photovoltaikanlagen stellen selbst kein Gebäude dar und sind in der Regel nicht als Bauwerk zu qualifizieren. Sie müssen mit einem Grundstück, nach Umsatzsteuerrecht, so verbunden sein, dass sie Teil des Gebäudes werden, sodass ihre Entfernung und Bewegung zu einer Substanzänderung des Gebäudes führen würde.
Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass kann somit die Photovoltaikanlagen nur eine Bauleistung sein, wenn Sie eine Werklieferung ist. Eine Werklieferung setzt jedoch eine Beistellung eines Gegenstands (z.B. eines Grundstücks) voraus, welcher bearbeitet wird. Wenn sie jedoch betriebsfertig aufgestellt werden kann und ohne Schäden zu verursachen entfernt werden, liegt eine Montagelieferung vor.
Eine Bauleistung liegt nach ertragsteuerlicher Sicht trotzdem vor, wenn das Grundstück nach Umsatzsteuerrecht keins ist. Jetzt kommt es nur zur Frage, wie es mit der Steuerschuldnerschaft gemacht wird. Der Übergang der Umsatzsteuerschuld für Bauleistungen auf den Leistungsempfänger basiert auf dem Grundstücksbegriff der EU-Verordnung, welcher in der gesamten EU anwendbar ist. Der Begriff Gebäude in Verbindung mit der Bauabzugsteuer ist normspezifisch auszulegen, nach BMF-Schreiben. Das hat die Folge, dass die Rechnung mit Umsatzsteuer korrekt sein kann, trotz Einbehalt von Bauabzugsteuer.
Im Falle einer Leistung mit einem Subunternehmer muss geklärt werden, wer Steuerschuldner ist und ob der Leistungsempfänger ertragsteuerlich einen Steuerabzug zu tätigen hat.
Was nun ein Problem ergeben könnte, ist, dass die Definition des Bauwerks einen großen Interpretationsspielraum für die Finanzbehörden lässt, da jeder Gegenstand aufgrund der Schwerkraft auf dem Boden ruht.