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Änderung zur Günstigerrechnung bei Kindergeld

Im Zeitraum vom 31.12.2017 bis zum 18.07.2019 konnte der Kindergeldanspruch rückwirkend nur für 6 Monate erstattet werden. Für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag, bzw. die Einkommensteuer wurde jedoch der gesamte Anspruchszeitraum herangezogen. Diese Praxis hat der BFH nun mit Verweis auf die Garantierung des Kinderexistenzminimums gekippt.

 Wer für ein Kind Kindergeld bekommt, dem stehen automatisch auch ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für Bildung, Erziehung und Ausbildung (BEA) zu, beides gleichzeitig wird aber nicht gewährt.

Falls der Kinderfreibetrag höher ist als der Kindergeldanspruch, wird das Kindergeld mit dem Freibetrag verrechnet und die zu zahlende Einkommensteuer wird (nach Abzug des Kinderfreibetrages) um die Differenz zwischen beidem erhöht.

In diesem Fall hat der Steuerzahler also ein Interesse daran, dass der für die Berechnung der Steuer herangezogene Kindergeldbetrag möglichst niedrig ist. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn der gesamte Kindergeldanspruch – auch das gar nicht ausbezahlte Kindergeld – für die Berechnung der Steuer herangezogen würde.

Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass das Existenzminimum eines Kindes, bzw. der Familie steuerlich unangetastet bleibt. Genau dies soll durch den Kinderfreibetrag erreicht werden. Falls nun aber das Kindergeld höher auf den Freibetrag angerechnet würde als es tatsächlich in Anspruch genommen wurde, wird dieses Existenzminimum verletzt.

Der BFH hat deshalb entschieden, dass für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld bestand, es aber nicht rückwirkend ausgezahlt wurde, das Kindergeld mit EUR 0,00 auf die Steuer angerechnet werden muss.

Für Kindergeld-Berechtigte ist es daher zwar grundsätzlich weiterhin ratsam, sich frühzeitig um die Auszahlung des Kindergeldes zu kümmern, aus steuerlicher Perspektive besteht jedoch keine Eile.

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