Ertragsanteilsbesteuerung rechtswidrig
In einer sensationellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.07.2021 VIII R 4/18 entschieden, dass Rentenzahlungen, welche aus Verträgen mit Kapitalwahlrecht stammen, nur nach § 20 EStG zu versteuern sind, und auch nur insoweit, wie die Auszahlungen das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile übersteigt.
Es findet also eine Verrechnung des Anspruchs auf Kapitalauszahlung mit den monatlichen Renten statt und nur wenn die Renten die Ansprüche übersteigen, kommt es zu einer Besteuerung, und dann auch nur max. mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz (Günstigerprüfung).
Betroffen sind alle Jahre. Es kann sich lohnen, Rechtsmittel gegen Steuerbescheide einzulegen und es empfiehlt sich durch entsprechende Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften in den aktuellen Jahren die Einkünfte entsprechend, und oftmals mit EUR 0,00, zu erklären.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.