Offenlegungsfrist nochmals verlängert
Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, erst nach den Osterfeiertagen, d.h. ab dem 06.04.2021, eingeleitet werden.
Gleiches gilt für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im 1. Quartal 2021 abläuft.
Durch diese Maßnahme sollen Belange der Unternehmen, die durch die Corona-Krise ohnehin schon schwer getroffen sind, angemessen berücksichtigt werden.
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