Entfernungspauschale und Unfallkosten
Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Bundesregierung hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu differenzieren ist. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister:
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen.
Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich – auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, – auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder – zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und – nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.
Quelle: BT-Drucks. 18/8523
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