Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland?
Falls Sie im europäischen Ausland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, steigen die Chancen, dass die im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob
– ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer,
– welcher in Frankreich tätig ist und
– deshalb auch französische Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hat,
die französischen Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland einkommensteuermindernd abziehen darf.
Haben auch Sie im Ausland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, sollten Sie gegen die deutschen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zum Entscheid durch den EuGH beantragen.