Sonderabschreibungen für Neubau von Wohnungen / vorerst gestoppt
Die Bundesregierung hatte einen Gesetzesentwurf zur Förderung des Wohnungsneubaus mittels steuerlicher Sonderabschreibungen beschlossen.
Für Wohngebäude, bei welchen der Bauantrag in den Jahren 2016 bis 2018 gestellt wird und welche in einem besonders definierten Fördergebiet liegen, sollten zusätzlich zur regelmäßigen Abschreibung von 2% in den ersten 3 Jahren ab Herstellung 29% Sonderabschreibung möglich sein. Die Sonderabschreibungen sollten in dem 1. und in dem 2. Jahr jeweils 10% und in dem 3. Jahr 9% betragen.
Die Sonderabschreibungen sollte es nur für neu hergestellte Gebäude und für Gebäude, welche bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden geben.
Die Sonderabschreibungen waren auf Herstellungskosten von maximal EUR 2.000,00 je m² begrenzt. Es waren nur Gebäude begünstigt, bei welchen die Herstellungskosten maximal EUR 3.000,00 je m² betragen.
Voraussetzung für die Sonderabschreibungen ist des Weiteren gewesen, dass die Gebäude Wohnzwecken dienen und dass die Gebäude für mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung zu Wohnzwecken vermietet sind. Werden die Gebäude weniger als 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet, führt das zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibungen.
Der Finanzausschuss hat nun jedoch am 27.04.2016 die ursprüngliche geplante Beschlussfassung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (BT-Drucks. 18/7736, 18/8044) abgesetzt.