Schornsteinfegerleistungen / Haushaltsnahe Dienstleistungen / Es wird doch einfacher!
Die Finanzverwaltung war der Meinung, dass Schornsteinfegerleistungen für Zwecke der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen aufzuteilen seien, nämlich in begünstigte Schornsteinfegerleistungen und nicht begünstigte hoheitliche Leistungen.
Dem ist der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.11.2014 entgegengetreten.
Mit Schreiben vom 10.11.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen die Veröffentlichung des Urteils bekanntgegeben und mitgeteilt, dass ab sofort alle Schornsteinfegerleistungen unter die Steuerbegünstigung für Haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG fallen.
Ein erfreulicher, kleiner Schritt zur Steuervereinfachung.