Erbschaftsteuer / Stiefkinder / Freibeträge
Es gilt hier der Freibetrag von EUR 400.000,00 nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG fallen in die Steuerklasse I nach Ziffer 2 des Gesetzes die Kinder und Stiefkinder. Die Frage ist nun, ob darunter auch Stiefkinder fallen, zu welchen das Stiefkindschafts-Verhältnis erst …