Neues Liebhabereiwahlrecht
Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen (PVA) und Blockheizkraftwerke (BHKW), wodurch keine Ergebnisprognose für die Gewinnerzielungsabsicht mehr nötig ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 02.06.2021 eine Vereinfachungsregel für kleine PVAs und BHKWs veranlasst.
Diese Vereinfachungsregel gilt für PVAs und BHKWs, die für Wohnzwecke benutzt werden, z.B. für Ein- und Zweifamilienhäuser und Garagen, ungeachtet dessen, ob es sich um ein häusliches Arbeits- oder Gästezimmer, das gelegentlich vermietet wird, (solange dieses nicht mehr als EUR 520,00 im Veranlagungszeitraum an Einkünften einbringt) handelt.
Das Finanzamt stellt ohne weitere Prüfung fest, ob ein einkommensteuerlicher unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Steuerpflichtige schriftlich beantragt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung gilt auch für die Folgejahre.
Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Eigenschaften zutreffend sein:
- Die PVA hat eine maximale Leistung von 10 kW
- Das BHKW hat eine maximale Leistung von 2,5 kW
- Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht
- Die betroffene Anlage wurde nach dem 31.12.2003 erbaut
Gewinne und Verluste aus früheren Veranlagungszeiträumen, bei denen verfahrensrechtlich eine Änderung noch möglich wäre, würden nicht mehr berücksichtigt werden.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.