Einzahlungen in Riesterrenten-Verträge / Enttäuschungen vermeiden
Riesterrenten-Verträge werden auf zweierlei Art gefördert. Zum einen durch einen Zuschuss, die sogenannte Altersvorsorgezulage gemäß § 79 EStG und zum anderen durch den alternativen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG.
Bei gut Verdienenden ist der Sonderausgabenabzug häufig attraktiver als die Zulage. Dabei ist allerdings zu beachten, dass zulageberechtigt auch die sogenannten „mittelbar berechtigten Ehegatten“ sind.
Das bedeutet, dass es ausreichend ist, wenn ein Ehegatte zu dem nach § 10a EStG begünstigten Personenkreis zählt (insbesondere rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte), der mittelbar begünstigte Ehegatte braucht diese „begünstigten“-Voraussetzung hingegen nicht selbst zu erfüllen.
Für die Zulagengewährung genügt, dass der Ehegatte über seinen Partner mittelbar begünstigt ist.
Für den Sonderausgabenabzug ist aber Voraussetzung, dass eine persönliche Begünstigung vorliegt. Das hat zuletzt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.07.2015 X R 11 / 13 in einem Fall entschieden, in dem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
Beide Ehegatten waren Arbeitnehmer. Jedoch war ein Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sondern in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung rentenversichert.
Deshalb fehlte Ihm die unmittelbare Begünstigung nach § 10a EStG und es wurde ihm der Sonderausgabenabzug verwehrt.
10a Abs. 3 EStG sieht insbesondere lediglich eine Berücksichtigung der Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten insoweit vor, als die Höchstbeträge des unmittelbar begünstigten Ehegatten noch nicht ausgeschöpft sind.