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Kindergeld / Berechnung von Differenzkindergeld

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Berechnung von Differenzkindergeld hat Kind-bezogen zu erfolgen (Urteil v. 4.2.2016 – III R 9/15).

Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und macht eine Ausbildung, die drei weiteren Kinder sind minderjährig.

Der Ehemann der Klägerin erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen.

Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Vater der Kinder in der Schweiz beschäftigt ist.

Die Schweizer Familienzulagen betrugen für die zwei jüngsten Kinder 200,00 CHF (165,43 €) und für die zwei ältesten Kinder 250 CHF (206,78 €) monatlich.

Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184,00 €, für das dritte Kind 190,00 € und das vierte Kind 215,00 €, also insgesamt 773,00 €, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744,42 € ab.

Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28,58 € fest.

Nach Auffassung der Klägerin ist das Differenzkindergeld Kind-bezogen zu ermitteln, ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das deutsche Kindergeld bei einem Kind dürfe nicht mit den Differenzkindergeldansprüchen der weitere Kinder verrechnet werden.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

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