Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein – Sie steuern, wir beraten
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Einkommensteuer bei Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke?

Werden landwirtschaftliche Grundstücke von mehr als 3.000 qm² unentgeltlich übertragen, liegt insoweit eine Teilbetriebsübertragung vor. Die Buchwerte sind fortzuführen. Die Grundstücke bleiben Betriebsvermögen.

Das gilt auch dann, wenn der Erwerber selbst keine Landwirtschaft betreibt.

Wenn dann nach vielen Jahren diese Grundstücke in einen Bebauungsplan gefallen und zu Bauland geworden sind, Teile dieser Grundstücke veräußert werden, findet nach Auffassung der Fi-nanzverwaltung Veräußerung von Betriebsvermögen statt.

Das hat steuerlich zur Folge, dass der Gewinn (die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert der Grundstücke) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft versteuert werden muss.

So hat zuletzt das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.02.2016 7 K 2471 / 13 E entschieden. Das Finanzgericht hat argumentiert, dass nur durch ausdrückliche Entnahme eines landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks, das Grundstück in das Privatvermögen überführt werden kann.

Selbst jahrelanges deklarieren von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soll nicht zur Entnahme eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks führen.

Die Rechtslage ist umstritten.

Bei dem Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen IV R 27 / 15 ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig:

„Kann die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf mehrere Personen der Nachfolgegeneration nach § 6 Abs. 3 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen, wenn jeder Erwerber Flächen von mehr als 3000 qm erhält, da Flächen dieser Größe bei einem ruhenden Betrieb stets als selbständige Teilbetriebe anzusehen sind?“

Wir empfehlen Ihnen deshalb in betroffenen Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beantragen.

Gerne beraten wir Sie zu steuerlich günstigen Alternativen. Uns Motto: Sie steuern – wir beraten.